DIE BEDEUTUNG VON EU-RICHTLINIEN

DIE BEDEUTUNG VON EU-RICHTLINIEN

Zur Sicherstellung einer gleichbleibend hohen Qualität von Bauwerken – im Falle des STAF-Paneels ist hier speziell die Gebäudehülle (Dach und Wand) gemeint – muss eine Vielzahl von Anforderungen erfüllt werden. Diese sind (geordnet nach Priorität) in EU-Verordnungen, EU-Richtlinien, nationalen Gesetzen, europäischen und nationalen Normen sowie technischen Regelwerken (z.B. Fachregeln oder Fachinformationen) festgeschrieben. Darüber hinaus können auch noch spezielle Vereinbarungen als zusätzliche Anforderungen zwischen den Vertragsparteien (z.B. Käufer und Verkäufer) vereinbart werden.

Im Bereich des Bauwesens ist in diesem Zusammenhang die EU-Bauprodukteverordnung zu nennen, welche EU-weit harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten schafft. Bevor ein Bauprodukt auf dem Markt der EU bereitgestellt wird, muss eine sogenannte "Leistungserklärung" erstellt werden, wenn das Bauprodukt von einer "harmonisierten Norm" erfasst ist oder dafür eine "Europäische Technische Bewertung" ausgestellt wurde.

In der EU-Bauproduktenverordnung vom 09. März 2011 werden im Anhang 1 die Grundanforderungen für Bauwerke (Schutzziele) wie folgt definiert [1]: Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für deren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke involvierten Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen diese Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.

 

Im Gegensatz zu EU-Verordnungen sind EU-Richtlinien nicht unmittelbar wirksam und verbindlich, sondern sie müssen durch nationale Rechtsakte umgesetzt werden, um wirksam zu werden. Es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzen. Sie haben also bei der Umsetzung der Richtlinie einen gewissen Spielraum. Wenn die Richtlinie allerdings die Einführung konkreter Berechtigungen oder Verpflichtungen verlangt, muss das nationalstaatliche Recht, das ihrer Umsetzung dient, entsprechend konkrete Berechtigungen oder Verpflichtungen begründen.

Im Bereich des Bauwesens ist in diesem Zusammenhang die EU-Gebäuderichtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – auch bekannt als Energieeffizienzrichtlinie oder EU-Gebäuderichtlinie – zu nennen [3]. Da innerhalb der Europäischen Union ungefähr ein Drittel des Energieeinsatzes in den Gebäudebereich fließt (in die Raumwärme bzw. Raumkühlung, die Warmwasserbereitung und Beleuchtung) soll die EU-Gebäuderichtlinie dazu beitragen, die Energieeffizienz von Gebäuden zu erhöhen. Die EU hat es sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 zwanzig Prozent ihres Primärenergieverbrauchs einzusparen. Zur Erreichung dieses Zieles muss auch der Energieverbrauch in Gebäuden europaweit gesenkt werden.

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